Vereinsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: MANORA - Verein zur Förderung, Vermittlung und Erforschung ganzheitlicher Erfahrungen und Gesundheitspflege.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Prägraten am Großvenediger

(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken

seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist NICHT auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck:

(1) Die Förderung der Selbstfürsorge und Hilfe zur Selbsthilfe, sowie Anstoß zur Selbstreflektion.

(2) Die Unterstützung bei physischer, psychischer und seelischer Gesundheitspflege.

(3) Erwachsenenbildung.

(4) Die Erforschung alter Traditionen und Kulturen, sowie Wiederbelebung alter Traditionen.

(5) Die Durchführung von Ritualen im Sinne der Brauchtumspflege, alter Traditionen und deren Wiederbelebung.

(6) Die Harmonisierung und Energetisierung von Lebensräumen.

(7) Das Ermöglichen von freiem Meinungsaustausch über ganzheitliche Verfahren, Techniken und

Erfahrungen.

(8) Die Begleitung von Menschen und/oder Sozialgemeinschaften in besonderen Situationen.

(9) Die Unterstützung von entwicklungsfördernden Prozessen durch Erfahrungen in der Natur. (10)Die Förderung der Selbstkompetenz und Bewusstwerdung durch integrative Prozesse. (11)Das Herbeiführen und Unterstützen von Transformationsprozessen.

(12)Das Erleben und die Erforschung der Auswirkungen von Ruhe, Meditation, Bewegung und

Berührung in naturnaher Umgebung.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1.

Als ideelle Mittel dienen:

a) Kooperation, Vernetzung und Zusammenarbeit von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen, Verbänden und Firmen und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.

b) Naturnahes Erleben und Dokumentieren von Bildungsprojekten und Bildungsreisen im In- und Ausland.

c) Besuch von Aus-, Weiter- und Fortbildungen zur Erlangung ganzheitlicher Betrachtungsweisen.

d) Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturen.

e) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien.

f) Herausgabe von Publikationen.

g) Wanderungen.

h) Weitergabe von Wissen und Erfahrungen insbesondere im ganzheitlichen Bereich der

Gesundheitsförderung.

2.

i) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen.

j) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes.

k) Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren,

Workshops, Tagungen, Webinaren.

Als materielle Mittel dienen:

a) Aufnahmebeiträge

b) Mitgliedsbeiträge

c) Subventionen und Förderungen

d) Forschungszuschüsse

e) öffentliche Zuschüsse

f) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung

und Verpachtung usw.)

g) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

h) Erträge aus Vereinsveranstaltungen

i) Sponsorgelder

j) Werbeeinnahmen

k) Forschungsbeiträge

 § 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, temporäre und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, ohne Wahlrecht in der

Mitgliederversammlung.

(4) Temporäre Mitglieder sind solche, deren Mitgliedschaft zeitlich oder räumlich begrenzt ist,

auch sie haben kein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich

besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, temporären und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in.

(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr. Optional kann bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgewählt werden, ob die Jahresmitgliedschaft nach einem Jahr endet oder sich automatisch verlängert. Im Falle der automatischen Verlängerung, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

(3) Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden. (4) Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.

b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

f) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2) Pflichten:

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

c) Beschluss der Rechnungsprüfer

d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels

Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/ einen Rechnungsprüfer.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(3) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut

des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer

qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung

der/die Vizepräsident/in.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Voranschlag

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/

Rechnungsprüfer

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und

Verein

(5) Entlastung des Vorstands

(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

außerordentliche Mitglieder

(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins (9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

(a) Präsident/in

(b) Vize-Präsident/in

(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

 (4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines

Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder

entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds

in Kraft.

(10)Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. (11)Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich

ehrenamtlich aus.

§ 12:Aufgaben des Präsidium

(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.

(2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs

im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses

Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr

f) Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften

Rechnungsabschluss

g) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen

Generalversammlung

h) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

i) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der/die Vizepräsident/in.

(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

  § 14: RechnungsprüferIn

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen


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